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Neue Informationspflichten im Arbeitsrecht treten am 5. Oktober 2026 in Kraft

Am 5. Oktober 2026 tritt das Königliche Dekret 723/2026 vom 9. September in Kraft, mit dem die Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union umgesetzt wird und eine Reihe von Informationspflichten festgelegt wird, die Unternehmen gegenüber ihren Arbeitnehmern erfüllen müssen.

Das Königliche Dekret enthält eine Vielzahl von Informationspflichten, darunter Verpflichtungen in Bezug auf die wesentlichen Bestandteile des Arbeitsvertrags, unter anderem: Angabe des geltenden Tarifvertrags, spezifische Informationen für Arbeitnehmer, die regelmäßig im Ausland tätig sind (Entsendungsländer, Dauer, Lohnwährung, Vergütungen und Kostenerstattungen, Rückführungsbedingungen), Höhe des Lohns, Berechnungsweise der variablen Lohnbestandteile, vom Unternehmen bereitzustellende Schulungen, Probezeit (konkrete Dauer und Informationen zu den Erfahrungen, die Gegenstand der Probezeit sind), Arbeitszeit und deren Verteilung, Beendigung des Arbeitsvertrags, Sozialversicherung, Gleichstellungspläne und LGBTI-Maßnahmen, Inhalt der Leistung, Berufsgruppe oder -kategorie und genaue Beschreibungen der Arbeitsstelle sowie den Einsatz algorithmischer oder automatisierter Systeme, die sich auf die Beschäftigungsbedingungen auswirken.

Diese Informationspflichten gelten ausschließlich für Arbeitsverhältnisse mit einer Laufzeit von mehr als 4 Wochen

Diese Informationspflichten sind wie folgt zu erfüllen:

  • schriftlich, in Papierform oder elektronisch; ein Nachweis über die Erfüllung dieser Pflichten ist aufzubewahren. Diese Mitteilung muss für Arbeitnehmer*innen mit Behinderung verständlich sein.
  • vor Beginn des Arbeitsverhältnisses. Ändert sich jedoch eine Arbeitsbedingung nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, muss dies so schnell wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung wirksam wird, mitgeteilt werden.
  • Die neuen Informationspflichten gelten auch für Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem 5. Oktober 2026 bestanden. Daher können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Erfüllung dieser Pflichten verlangen; dieser muss die Informationen innerhalb von 30 Werktagen nach Eingang der Aufforderung bereitstellen.
  • Die Verordnung sieht vor, dass die Regierung standardisierte Vorlagen zur Verfügung stellt, um die Erfüllung der neuen Informationspflichten zu erleichtern.

Das Königliche Dekret enthält zudem besondere Bestimmungen für Fischer und Seeleute.